Geldleistungen

Unterhaltsansprüche/Unterhaltsheranziehung

Gemäß § 33 SGB II, gehen Ansprüche von Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, gegen andere, vorrangig verpflichtete Dritte auf das an ihrer Stelle leistende Jobcenter kraft Gesetzes über. Mit dem Übergang soll der Zustand herbeigeführt werden, der bestünde, wenn die oder der Dritte rechtzeitig geleistet hätte und deshalb Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht oder nur teilweise gewährt worden wären.

Der Nachrang der Leistungen nach dem SGB II in diesem Rahmen wird im Jobcenter Hildesheim durch das Team Recht von Amts wegen sichergestellt, etwa durch

  • Überwachung der Realisierung vorrangiger Ansprüche durch die leistungsberechtigte Person selbst (sogenannte "Selbsthilfe").
  • Prüfung der Anrechnung bereits laufender Zahlungen auf der Grundlage von fälligen öffentlich- oder zivilrechtlichen Ansprüchen (z. B. Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss)
  • die Geltendmachung/Durchsetzung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche nach § 33 SGB II gegen unterhaltspflichtige Personen.