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Schlichtungsverfahren

Ablauf des Schlichtungsverfahrens im Jobcenter

Im Rahmen des Bürgergeldgesetzes wurde am 1. Juli 2023 der Kooperationsplan eingeführt, der die Eingliederungsvereinbarung abgelöst hat und ein Kernelement der SGB II-Reform darstellt. Der Kooperationsplan dient als „roter Faden“ für den Integrationsprozess, beinhaltet die gemeinsamen Absprachen und soll als Arbeitsmittel für Beratungsfachkräfte und Leistungsberechtigte die Zusammenarbeit auf Augenhöhe gewährleisten.

Für Konfliktfälle bei der Erarbeitung oder Fortschreibung des Kooperationsplans wird nach § 15a SGB II ein Schlichtungsmechanismus geschaffen.

 

Gesetzestext

§ 15a SGB II - Schlichtungsverfahren

(1) Ist die Erstellung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit oder kommunalem Träger und leistungsberechtigter Person nicht möglich, so soll auf Verlangen einer oder beider Seiten ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. 2Die Agentur für Arbeit schafft im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger die Voraussetzungen für einen Schlichtungsmechanismus unter Hinzuziehung einer bisher unbeteiligten und insofern nicht weisungsgebundenen Person innerhalb oder außerhalb der Dienststelle. 3Das nähere Verfahren entsprechend § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Trägerversammlung fest.

(2) In dem Schlichtungsverfahren soll ein gemeinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden. 2Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger zu berücksichtigen.

(3) Während des Schlichtungsverfahrens führt die Verletzung von Pflichten nach § 31 nicht zu Leistungsminderungen nach § 31a.

(4) Das Schlichtungsverfahren endet durch eine Einigung oder spätestens mit Ablauf von vier Wochen ab Beginn.

 

Wie läuft das Schlichtungsverfahren im Jobcenter ab?

Der mit Ihnen erstellte Kooperationsplan auf Basis Ihrer persönlichen Stärken soll Ihnen eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt ermöglichen. Wenn Sie mit dem Inhalt des Kooperationsplans nicht einverstanden sind, gibt es die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens.

Der Schlichter wird tätig

  • auf Ihr Verlangen
  • auf Verlangen Ihrer Beraterin oder Ihres Beraters
  • wenn beide Beteiligten es wünschen

Der Schlichter setzt sich dann mit beiden Seiten zusammen und wird gemeinsam einen Lösungsvorschlag erarbeiten, den alle akzeptieren können.

                                     Günther Kaul

  • ist Ihr Schlichter beim Jobcenter Hildesheim,
  • ist Jurist und verfügt über die Befähigung zum Richteramt,
  • ist kein Mitarbeiter des Jobcenters,
  • war während seiner aktiven Zeit in verschiedenen Führungspositionen bei der Bundesagentur für Arbeit tätig,
  • kennt auch sehr gut die Seite der arbeitslosen Menschen

Kontakt Jobcenter-Hildesheim.Schlichtungsstelle@jobcenter-ge.de